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Nicht bewiesener Stillstand: Mitverschulden an Kollision beim Rückwärtsfahren aus Parkplatz

Parkplätze bergen für Verkehrsteilnehmer ganz eigene Tücken. Besonders das rückwärtige Ein- und Ausfahren aus den vorgesehenen Plätzen ist dabei nicht ohne. So musste das Landgericht Saarbrücken (LG) im Folgenden bewerten, ob und ab wann ein angeblich vorzeitiges Bremsen den einen von zwei beteiligten Autofahrern von der Haftung nach einer Kollision befreit.

Zwei Verkehrsteilnehmer wollten rückwärts aus ihren gegenüberliegenden Parklücken ausparken und in den Fließverkehr einfädeln. Dabei kam es zur Kollision. Beide Beteiligten forderten schließlich Schadensersatz von den jeweils zuständigen Haftpflichtversicherungen. Ein Beteiligter forderte den Ersatz der gesamten Schadenssumme und behauptete, zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden zu haben. Daher sei ihm kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Vielmehr sei der andere aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren und hafte somit allein. Doch dessen Versicherung wollte lediglich 50 % des Schadens übernehmen.

In den Augen des LG konnte jedoch der bei einer Kollision beim Rückwärtsfahren geltende Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden, dass die Kollision aufgrund einer beiderseitigen Unaufmerksamkeit entstanden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass das eine Fahrzeug gestanden habe, sei es nicht mehr aufklärbar gewesen, wann der Stillstand erfolgt sei. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müsse feststehen, dass das Abbremsen so rechtzeitig erfolgt sei, dass der andere Verkehrsteilnehmer dies hätte erkennen können, um auf die neue Situation zu reagieren. Ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Stillstand und Kollision lege es jedoch nahe, dass das Abbremsen so kurz vor dem Unfall erfolgte, dass der andere Beteiligte nicht mehr reagieren konnte. Die Haftungsteilung sei in einem solchen Fall daher angemessen.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist folgender Grundsatz anerkannt: Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende Fahrzeuge auf einem Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass einer der beiden Pkw in einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, nicht zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses. Somit tritt die Betriebsgefahr dieses Pkw im Einzelfall nicht schon allein wegen des vorkollisionären Stillstands zurück.
 
 


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 - 13 S 27/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2021)

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