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Trödel in der Mietimmobilie: Erst Geruchsbelästigung oder Gefährdung der Bausubstanz rechtfertigen eine fristlose Kündigung

Grundsätzlich muss eine gemietete Immobilie auch zum Wohnen benutzt werden. Verwendet der Mieter das Haus bzw. die Wohnung anderweitig, kann das Probleme hervorrufen - so wie im folgenden Fall. Hier musste das Amtsgericht Gießen (AG) darüber befinden, ob eine fristlose Kündigung des Wohnmietverhältnisses wegen der unberechtigten Lagerung von Gegenständen und Trödel rechtens ist.

Die Mieterin eines Einfamilienhauses betrieb bis vor rund 30 Jahren einen Handel mit Altgegenständen und Trödel. Einige Gegenstände aus dieser Zeit bewahrte sie in Kartons und auch lose aufgestellt im Dachgeschoss und in einem der beiden Kellerräume auf. Zudem befanden sich Gegenstände auf der Treppe im Haus sowie vor dem Eingangsbereich. Als der Vermieter Rauchmelder in den entsprechenden Zimmern anbringen wollte, reagierte die Mieterin nicht auf ein entsprechendes Schreiben. Dann wies der Vermieter darauf hin, dass die unberechtigte Lagerung von Gegenständen und Trödel im gemieteten Haus, im Keller, auf dem Dachboden, im Eingangsbereich außen und im Hof nicht rechtmäßig sei, und erteilte eine Abmahnung. Schließlich kündigte er das Mietverhältnis fristlos, da die Mieterin der Abmahnung nicht Folge geleistet habe. Die dann vom Vermieter eingereichte Räumungsklage war jedoch erfolglos.

Die Ablagerung von Müll und Gerümpel rechtfertigt nach Ansicht des AG erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist. Allein das "Zustellen" des Mietobjekts durch Kartons und lose Gegenstände sowohl im Haus als auch außerhalb des Hauses ließ weder eine substantielle Schädigung der Mietsache noch eine besondere Gefährdungssituation erkennen.

Hinweis: Auch in einer Wohnung, die eigentlich nur zum Wohnen dienen soll, kann der Mieter sich frei entfalten. Natürlich gibt es Grenzen, und eine ausufernde Gewerbetätigkeit ist nicht erlaubt. Wo die Grenzen liegen, kann im Zweifel der Rechtsanwalt bestimmen.


Quelle: AG Gießen, Urt. v. 19.01.2021 - 39 C 114/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

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