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Teslas Free-Supercharging: Wegfall kostenfreier "Supercharger"-Nutzung ist bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig

Wer sich einen Neuwagen zulegt, der als Besonderheit einen Sonderservice des Herstellers beinhaltet, sollte bei der Beschaffung eines Ersatzwagens vorsichtig sein. Denn wie sich der Wegfall eines modellabhängigen Services nach einem wirtschaftlichen Totalschaden eines E-Autos auswirkt, war die Frage, die vom Landgericht Kleve (LG)  geklärt werden musste.

Die Parteien stritten hierbei um Schadensersatzansprüche aufgrund eines vom Beklagten verursachten Verkehrsunfalls mit einem wirtschaftlichen Totalschaden des klägerischen Fahrzeugs Marke Tesla. Mit der Klage macht der Kläger Forderungen geltend, die an eine Sonderkonstellation anknüpfen: Der Tesla verfügte über eine sogenannte kostenfreie Supercharger-Nutzung, nach deren Inhalt das Elektrofahrzeug an Tankstellen des Supercharger-Netzwerks kostenfrei mit Elektrizität aufgeladen werden kann. Die kostenfreie Supercharger-Nutzung ist dabei fahrzeug- und nicht personenbezogen. Die Klägerin hatte nach dem Unfall zwar wieder einen Tesla gewählt, jedoch kein typengleiches Fahrzeug erworben. Und eben jener Wagen verfügte nun auch nicht über die besagte kostenfreie Supercharger-Funktion. Durch diese fehlende kostenfreie Ladbarkeit mit Elektrizität am jetzigen Ersatzfahrzeug sollen der Klägerin in den zurückliegenden Monaten nach dem Unfall bezifferte Schäden von ca. 290 EUR entstanden sein - und diese Kosten verlangte sie von der gegnerischen Versicherung nun erstattet.

Doch das LG wies die Klage ab. Zum einen verweist das Gericht darauf, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ein typengleiches Fahrzeug des Herstellers Tesla hätte erwerben können, das ebenfalls über "Freibetankung" mit Elektrizität verfügt hätte, weil diese Freibetankung an das Fahrzeug und nicht an den Käufer gekoppelt ist. Die Klägerin hatte sich nun aber für ein anderes Modell entschieden. Sie kann sich zum anderen auch nicht darauf berufen, dass für sie die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs "unzumutbar" gewesen wäre: Die Klägerin zeigt nicht einmal auf, dass derartige typengleiche Gebrauchtfahrzeuge nicht über Fachhändler, die für Sachmängel haften und üblicherweise sogar sogenannte "Anschlussgarantien" anbieten, zu beziehen gewesen wären.

Statt der Ersatzbeschaffung war die Klägerin natürlich auch dazu berechtigt, "fiktiv" abzurechnen, jedoch umfasst die fiktive Abrechnung nur die Geltendmachung der Reparaturkosten (bzw. beim wirtschaftlichen Totalschaden der Kosten der Ersatzbeschaffung), während sonstige Schäden aus der fehlenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung gerade nicht daneben beansprucht werden können. Daher ist es der Klägerin verwehrt, daneben nunmehr mit der fehlenden unentgeltlichen Elektrizitätsbetankung die Schäden geltend zu machen, die ihr gerade aus der fehlenden Ersatzbeschaffung entstanden sind.

Hinweis: In der Sache ist der vom LG herangezogene Vergleich zur mangelnden Ersatzfähigkeit der Erstattung von Mehrkosten bei fiktiver Abrechnung stichhaltig, die sich aus dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs ergeben (wie etwa auch ein höherer Kraftstoffverbrauch, eine höhere Kfz-Steuer oder höhere Kfz-Versicherungsbeiträge).


Quelle: LG Kleve, Urt. v. 09.07.2021 - 3 O 554/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)

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