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Der (vor-)letzte Wille: Änderung von Testamenten

Ändern sich die Lebensumstände oder das Verhältnis zu einzelnen Familienmitgliedern, kann es erforderlich werden, ein bereits errichtetes Testament zu ändern. Inwieweit und auf welche Art und Weise dies möglich ist, hängt davon ab, um welche Art von Testament es sich handelt.

Einzeltestamente können jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Nur wenn ein notarieller Erbvertrag mit einem Berechtigten besteht, ist der Erblasser daran gebunden und kann dies nicht durch eine (Neu-)Regelung im Testament ändern. Die Änderung eines Testaments kann durch Vernichtung oder Veränderung des ursprünglichen Testaments, durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder durch die Errichtung eines neuen Testaments erfolgen. Die Form spielt dabei keine Rolle. So kann zum Beispiel auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten unter Ehegatten kann eine Änderung hingegen schwierig sein. Einseitige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte - wie bei einem Einzeltestament auch - einseitig widerrufen. Wechselbezügliche Verfügungen können hingegen nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Das kann problematisch werden, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt.

Hinweis: Bei der Änderung von Testamenten sollten Sie immer darauf achten, das neue Testament mit einem Datum zu versehen und das alte zu vernichten. Gibt es mehrere Testamente, gilt das datierte als das neueste und damit gültige Testament. Außerdem ist es empfehlenswert, in einem späteren Testament klarzustellen, inwieweit es ein früheres Testament aufhebt oder ergänzt. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten Sie zudem überlegen, ob dem überlebenden Ehegatten ein Änderungsvorbehalt eingeräumt wird, so dass er spätere Anpassungen vornehmen kann.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2016)

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