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Mietminderung wegen Baulärms: Bei Vertragsabschluss vorhandene Baulücke bedingt keine grobe Fahrlässigkeit des Mieters

Eine Minderung der Miete ist immer dann möglich, wenn ein Mangel vorliegt. Gibt es aber überhaupt besonderen Baulärm in der Bundeshauptstadt, der einen solchen Mangel begründen könnte? Schließlich wird dort doch stets und ständig an jeder Ecke gebaut?

Eine Mieterin wohnte in Berlin-Mitte in direkter Nähe einer Baulücke, die mit Bäumen bewachsen war. Zwischen 2013 und 2015 wurden dann auf dem Grundstück eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet. Diese Bauarbeiten verursachten erheblichen Baulärm. Die Mieterin verlangte 20 % der bereits an die Vermieterin gezahlten vollen Miete für die Monate Juni 2014 bis März 2015 zurück. Schließlich landete die Sache vor Gericht und das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite der Mieterin.

Zwar seien in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich, doch selbst in Berlin ist die überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen von Baulärm nicht betroffen. Die Mieterin konnte und durfte daher die Miete mindern. Insbesondere konnte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Möglichkeit des Baulärms grob fahrlässig übersehen haben könnte. Zwar war bei Mietvertragsschluss die Baulücke bereits vorhanden. Doch wenn die Mieterin damals an eine spätere Bebauung nicht gedacht hatte, konnte ihr dahingehend später allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Eine solche reicht allerdings nicht für einen Gewährleistungsausschluss aus.

Hinweis: Mieter sind stets gut beraten, im Fall einer Minderung wegen Baulärms die Miete entweder sofort zu mindern oder zumindest nur unter Vorbehalt zu zahlen. Andernfalls könnte später ein Mietminderungsrecht entfallen.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 16.06.2016 - 67 S 76/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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