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Übersehene Insolvenzreife: Beratungsgesellschaft muss Honorare zurückzahlen, jedoch keinen Schadensersatz leisten

Wirtschaftsprüfer verdienen zwar recht gut - sie haben aber auch ein hohes Berufsrisiko zu tragen, wie dieser Fall zeigt.

Ein ehemals sehr großer deutscher Handelskonzern wurde von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinsichtlich einer Sanierung beraten. 20 Tage nach Erstellung des Sanierungskonzepts musste das Handelsunternehmen dann allerdings Insolvenz anmelden. Es wurde ein Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt, der feststellen musste, dass die Gesellschaft bereits lange vor dem Sanierungskonzept insolvent gewesen war. Der Insolvenzverwalter meinte nun, das hätte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erkennen und mitteilen müssen. Deshalb forderte er über 82 Mio. EUR Schadensersatz wegen verzögerter Insolvenzantragstellung und die Rückzahlung der Honorarzahlungen von 3,5 Mio. EUR.

Und tatsächlich mussten ca. 2 Mio. EUR Beratungshonorar zurückgezahlt werden, da andernfalls andere Gläubiger benachteiligt worden wären. Beim Schadensersatz sah das aber anders aus. Denn die Beratungsverträge enthielten keine Verpflichtung, eine Insolvenzreife zu prüfen. Den Schadensersatz musste also die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht zahlen.

Hinweis: Der Insolvenzverwalter dieses Falls hat demnach keine Schadensersatzansprüche gegen die mit dem Sanierungskonzept beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Es kommt auch in diesem Fall immer auf die geschlossenen Verträge an.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.01.2018 - 4 U 4/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2018)

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