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Erweiterte Voraussetzungen: BGH macht bei Abänderungsverfahren im Unterhalt eine entscheidende Kehrtwende

Sobald der nach Scheidung zu zahlende Unterhalt geregelt ist, stellt sich die Frage, wie lange diese Entscheidung zu gelten hat. Denn schließlich ändern sich sowohl wirtschaftliche als auch sonstige Verhältnisse im Laufe des weiteren Lebens, was eine Anpassung erforderlich machen könnte. Diesen durchaus sehr komplexen Bereich hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit der folgenden Entscheidung zumindest ein wenig vereinfacht.

1983 heirateten die Ehegatten, 1997 ließen sie sich scheiden. Mit der Scheidung wurde gerichtlich geregelt, in welcher Höhe der Mann Unterhalt an die Frau zu zahlen hatte. In einem Abänderungsverfahren wurde der Betrag 2003 erhöht, in einem weiteren 2009 abermals - allerdings nur für einen kurzen Zeitraum. In einem erneuten Verfahren machte der Mann nun geltend, ab 2016 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Solche Abänderungsverfahren haben eine Besonderheit: Sie sind keine Neuverfahren, was bedeutet, dass nicht sämtliche bislang relevanten Fakten erneut geprüft werden. Es wird lediglich untersucht, was zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung Basis der gerichtlichen Entscheidung war. Und nur, was sich seither verändert hat, kann eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung zum Unterhalt nach sich ziehen. Vorliegend hatte die Frau in den Abänderungsverfahren geltend gemacht, es hätten sich Umstände verändert, woraufhin ihr mehr Unterhalt zustünde. Darüber wurde entschieden. Als der Mann dann später geltend machte, jetzt habe er aus Billigkeitsgründen keinen Unterhalt mehr zu zahlen, wendete die Frau ein, dass er dies schon früher hätte geltend machen können, dass jene maßgeblichen Umstände schon früher vorgelegen hätten. In dieser Situation hätte er nicht nur beantragen müssen, dass ihr Antrag auf Erhöhung des bisher zugesprochenen Unterhalts abzuweisen sei; er hätte vielmehr weitergehend beantragen müssen, dass der zugesprochene Unterhalt in den sogenannten Wegfall geraten sei. Mit den für diesen Antrag maßgeblichen Argumenten könne er der Ansicht seiner Exfrau zufolge nun in einem späteren Verfahren nicht mehr kommen.

Der BGH musste die Frau jedoch enttäuschen. Zwar wäre er ihrer Argumentation bislang genau so gefolgt, diese Meinung sei aber nach Ansicht des Gerichts nun nicht mehr vertretbar. Der Mann kann also überraschend geltend machen, aus Billigkeit nicht mehr zahlen zu müssen.

Hinweis: Abänderungsverfahren sind kompliziert und kompetenten Anwälten zu überlassen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - XII ZB 121/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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