[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Patchworkfamilien: Namensangleichung des Kindes nach Neuheirat der Mutter bedarf objektiver Umstände

Ein altes Thema beschäftigt die Justiz seit einiger Zeit verstärkt: Kann das minderjährige Kind seinen Nachnamen ändern, wenn es in einer Stieffamilie aufwächst? Bisher war die Antwort, dass dies unter normalen Umständen nicht möglich ist. Doch das Wohl des Kindes, auf das richterlich immer abgestellt werden sollte, bläst immer wieder frischen Wind in Familiensachen. Denn wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) ist dieses Kindeswohl stets auch Interpretationssache.

Hier hatte die Ausgangsfamilie einen einheitlichen Familiennamen. Zu ihr gehörte neben Vater und Mutter eine Tochter. Der Drogenkonsum des Mannes mit allen dabei oft festzustellenden Unzuverlässigkeiten im täglichen Leben brachten die Frau dazu, sich vom Mann zu trennen und scheiden zu lassen. Die gemeinsame Tochter blieb bei ihr. Die Kontakte zwischen Vater und Tochter nahmen zusehends ab. Die Mutter heiratete erneut und nahm den Namen des neuen Mannes an. Schließlich ging aus der Ehe ist ein weiteres Kind hervor. Die ersteheliche Tochter war somit die Einzige im Familienverbund mit abweichendem Nachnamen, und der Vater weigert sich, ihrer begehrten Einbenennung zuzustimmen. Deshalb wandte die Mutter sich an das Gericht, damit es durch Richterspruch die Einwilligung ersetzt.

Nach dem Gesetz kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, das heißt den Namenswechsel gestatten, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Naturgemäß scheiden sich hier die Geister aber schnell, wenn sich die Frage stellt, was unter dem Wohl des Kindes zu verstehen ist. In jedem Fall klar ist, dass das Wohl des Kindes nicht mit dem Wunsch des Kindes gleichzusetzen ist. Damit kommt zum Ausdruck, dass subjektive Überlegungen hintenan zu stehen haben - auf die objektiven Umstände kommt es an. Der Bundesgerichtshof hat schon immer aufgrund dieser Umstände die Einbenennung allenfalls nur ausnahmsweise zugelassen. Und eben jene Umstände waren dem OLG im vorgelegten Fall nicht ausreichend für eine Ausnahmeentscheidung - weshalb es den Namenswechsel ablehnte.

Hinweis: Dem deutschen Recht ist die Kontinuität der Namensführung wichtig.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2020 - 2 WF 14/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]