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Krebserregendes Medikament: Bei 97%iger Wahrscheinlichkeit besteht Auskunftsanspruch zu Wirkungen und Nebenwirkungen

Wer ein Medikament verschrieben bekommt, verlässt sich zum einen nicht nur auf die Wirksamkeit zur Bekämpfung des Leidens, sondern zum anderen vor allem auch darauf, dass es keine zusätzlichen Schäden anrichtet, die über bekannte Nebenwirkungen hinausgehen. Im folgenden Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu bewerten hatte, waren die mutmaßlichen Folgen so schlimm, dass die mittlerweile krebserkrankte Klägerin den Hersteller auf Auskunft zu Wirkungen und Nebenwirkungen verklagte.

Ein Pharmaunternehmen stellte das blutdrucksenkende Medikament Valsartan AbZ her und arbeitete dabei mit mehreren Wirkstoffherstellern zusammen. Bei einem dieser Hersteller kam es schließlich zu einer Verunreinigung mit N-Nitrosodiethylamin - einem Stoff, der als krebserregend eingestuft ist. Eine Klägerin hatte über fünf Jahre Valsartan AbZ eingenommen und war schließlich an Krebs erkrankt. Daher verlangte sie Auskunft über die Wirkungen sowie Nebenwirkungen des Medikaments und zudem Schmerzensgeld.

Nachdem die Vorinstanz das Auskunftsverlangen abgelehnt hatte, verurteilte das OLG die Herstellerin von Valsartan AzB zur Auskunft über alle Wirkungen des Medikaments, die bei der Bewertung schädlicher Folgen von Bedeutung sein können. Besteht wie in diesem Fall eine 97%ige Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen.

Hinweis: Ein bitterer Fall für die Patientin. Gut, dass das OLG den Hersteller zur Auskunft verpflichtet hat. Denn so kann betroffenen Patienten besser geholfen werden.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.08.2021 - 26 U 62/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2021)

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