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Steuerermäßigung:
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu den
Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
überarbeitet. Dadurch ergeben sich die folgenden wesentlichen Neuerungen:
- Haushalt des Steuerzahlers
Die Steuerermäßigungen können Sie nur beanspruchen, wenn die Leistung in Ihrem
Haushalt durchgeführt wird. Dazu gehört auch eine Wohnung, die Sie einem bei Ihnen zu
berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlassen haben. Das Gleiche gilt
für eine von Ihnen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.
Auch wer mehrere Wohnungen hat, kann von der jeweiligen Steuerermäßigung aber
insgesamt nur einmal bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag profitieren.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die
Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 600 EUR jährlich.
Materialkosten bleiben außer Ansatz. Das gilt jedoch nicht für Verbrauchsmittel (z.B.
Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel oder Streugut).
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse, die Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im
Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingehen. Sie gehören nicht zu den haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen, weil keine Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren
möglich ist.
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände
durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Kosten
für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch, wenn eine konkrete
Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen
Gehwegen und Bürgersteigen).
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie können 50 % der Gesamtkosten im Rahmen
der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der
restliche Anteil entfällt auf die Kinderbetreuung.
Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine
haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt erbracht werden.
Auch Verwaltergebühren sind nicht begünstigt.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen wird eine weitere Steuerermäßigung von 20 % der
Arbeitskosten, höchstens 600 EUR jährlich, gewährt.
Kosten, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nur begünstigt, wenn die
Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Fliesenabfuhr bei
Neuverfliesung).
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als
Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder
Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
Kosten für technische Prüfdienste sind nicht begünstigt, weil sie vergleichbar mit ebenfalls
nicht begünstigten Gutachtertätigkeiten sind.
Kosten im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen werden nur berücksichtigt,
soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden.
Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich aus der Rechnung oder aus einer
Anlage zur Rechnung (z.B. Wartungsvertrag) ergeben. Eine prozentuale Aufteilung des
Rechnungsbetrags in Arbeits- bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist
zulässig. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer
ist nicht erforderlich.
Wohnungseigentümergemeinschaften bestellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
Interessen häufig einen Verwalter. Die für die Steuerermäßigung erforderlichen Angaben
ergeben sich nicht immer aus der Jahresabrechnung. In diesen Fällen ist der Nachweis
durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen
Wohnungseigentümers zu führen.
Manche Steuerzahler schließen sich als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool). Dabei kann jeder
Steuerzahler die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Kosten beanspruchen.
Voraussetzung: Für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten liegt eine Abrechnung über
die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Leistungen vor.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern können Kosten für regelmäßig
wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege,
Hausmeister) im Jahr der Vorauszahlungen und einmalige Kosten (z.B.
Handwerkerrechnungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt
werden. Hier wird es nicht beanstandet, wenn die gesamten Kosten erst im Jahr der
Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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