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Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu den Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet. Dadurch ergeben sich die folgenden wesentlichen Neuerungen:

  • Haushalt des Steuerzahlers

Die Steuerermäßigungen können Sie nur beanspruchen, wenn die Leistung in Ihrem Haushalt durchgeführt wird. Dazu gehört auch eine Wohnung, die Sie einem bei Ihnen zu berücksichtigenden Kind zur unentgeltlichen Nutzung überlassen haben. Das Gleiche gilt für eine von Ihnen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Auch wer mehrere Wohnungen hat, kann von der jeweiligen Steuerermäßigung aber insgesamt nur einmal bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag profitieren.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 600 EUR jährlich. Materialkosten bleiben außer Ansatz. Das gilt jedoch nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel oder Streugut).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingehen. Sie gehören nicht zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, weil keine Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren möglich ist.

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Kosten für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).

Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie können 50 % der Gesamtkosten im Rahmen der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der restliche Anteil entfällt auf die Kinderbetreuung.

Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt erbracht werden. Auch Verwaltergebühren sind nicht begünstigt.

  • Handwerkerleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird eine weitere Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 600 EUR jährlich, gewährt.

Kosten, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nur begünstigt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung).

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

Kosten für technische Prüfdienste sind nicht begünstigt, weil sie vergleichbar mit ebenfalls nicht begünstigten Gutachtertätigkeiten sind.

Kosten im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden.

  • Nachweis

Der Anteil der Arbeitskosten muss sich grundsätzlich aus der Rechnung oder aus einer Anlage zur Rechnung (z.B. Wartungsvertrag) ergeben. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.

Wohnungseigentümergemeinschaften bestellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen häufig einen Verwalter. Die für die Steuerermäßigung erforderlichen Angaben ergeben sich nicht immer aus der Jahresabrechnung. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.

  • Sonderfälle

Manche Steuerzahler schließen sich als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool). Dabei kann jeder Steuerzahler die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Kosten beanspruchen. Voraussetzung: Für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten liegt eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Leistungen vor.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern können Kosten für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister) im Jahr der Vorauszahlungen und einmalige Kosten (z.B. Handwerkerrechnungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Hier wird es nicht beanstandet, wenn die gesamten Kosten erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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