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Kindergeld: Wenn Eltern ihrem
Kind das Arbeitszimmer finanzieren
Für ein volljähriges Kind haben die Eltern bis zum 27. Lebensjahr (Geburtsjahr bis 1981),
bis zum 26. Lebensjahr (Geburtsjahr 1982) bzw. bis zum 25. Lebensjahr (Geburtsjahr ab
1983) Anspruch auf Kindergeld und die kindbedingten Freibeträge. Voraussetzungen
dafür sind, dass sich das Kind in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte
und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Die eigenen
Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern sich u.a. auch um besondere
Ausbildungskosten, die mit einem Inlandsstudium zusammenhängen.
Im Streitfall hatte der Vater die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers seines
studierenden Sohnes getragen. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die
vom Vater getragenen Kosten nicht mindernd bei der Berechnung der eigenen Einkünfte
und Bezüge des Sohnes berücksichtigt werden können. Denn es handelt sich hierbei um
sog. Drittaufwand (Vater zahlt für Sohn).
Hinweis: In diesem Fall spielte es daher keine Rolle, ob die Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkungen überhaupt
abziehbar gewesen wären.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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