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Kindergeld: Wenn Eltern ihrem Kind das Arbeitszimmer finanzieren

Für ein volljähriges Kind haben die Eltern bis zum 27. Lebensjahr (Geburtsjahr bis 1981), bis zum 26. Lebensjahr (Geburtsjahr 1982) bzw. bis zum 25. Lebensjahr (Geburtsjahr ab 1983) Anspruch auf Kindergeld und die kindbedingten Freibeträge. Voraussetzungen dafür sind, dass sich das Kind in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern sich u.a. auch um besondere Ausbildungskosten, die mit einem Inlandsstudium zusammenhängen.

Im Streitfall hatte der Vater die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers seines studierenden Sohnes getragen. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die vom Vater getragenen Kosten nicht mindernd bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes berücksichtigt werden können. Denn es handelt sich hierbei um sog. Drittaufwand (Vater zahlt für Sohn).

Hinweis: In diesem Fall spielte es daher keine Rolle, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkungen überhaupt abziehbar gewesen wären.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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