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Besuchsfahrten zu Familienmitgliedern als Krankheitskosten

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Angehörigen gehören in der Regel zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und daher keine außergewöhnliche Belastung, dass ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder.

Ausnahmsweise können die durch Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen entstehenden Kosten aber als Krankheitskosten und folglich als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen sein. Das ist möglich, wenn die Besuche des Angehörigen nach einer Bestätigung des behandelnden Arztes ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden.

Das Finanzgericht München hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der behandelnde Arzt in der von ihm erteilten Bescheinigung ausgeführt hatte, dass gerade die Besuche des Sohnes entscheidend dazu beitragen würden, bei der speziellen Krankheit seines Vaters eine Linderung herbeizuführen. Der behandelnde Arzt hatte allerdings nicht erläutert, worin diese Linderung bestehen sollte und warum gerade die Besuche des Sohnes die Ursache für die Linderung seien.

Die Richter lehnten daher einen Abzug der Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen ab. Sie heben hervor, dass leider nicht alle Aufwendungen, die ein Steuerzahler aus einer anständigen und sittlich anzuerkennenden Gesinnung macht, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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