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Besuchsfahrten zu
Familienmitgliedern als Krankheitskosten
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Angehörigen gehören in der Regel zu den nicht
abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt auch, wenn der besuchte
Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen
Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und
daher keine außergewöhnliche Belastung, dass ein erkrankter oder pflegebedürftiger
Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein
gesunder.
Ausnahmsweise können die durch Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen entstehenden
Kosten aber als Krankheitskosten und folglich als außergewöhnliche Belastungen zu
beurteilen sein. Das ist möglich, wenn die Besuche des Angehörigen nach einer
Bestätigung des behandelnden Arztes ausschließlich zum Zweck der Heilung oder
Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden.
Das Finanzgericht München hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem der behandelnde
Arzt in der von ihm erteilten Bescheinigung ausgeführt hatte, dass gerade die Besuche
des Sohnes entscheidend dazu beitragen würden, bei der speziellen Krankheit seines
Vaters eine Linderung herbeizuführen. Der behandelnde Arzt hatte allerdings nicht
erläutert, worin diese Linderung bestehen sollte und warum gerade die Besuche des
Sohnes die Ursache für die Linderung seien.
Die Richter lehnten daher einen Abzug der Aufwendungen für die Besuchsfahrten als
außergewöhnliche Belastungen ab. Sie heben hervor, dass leider nicht alle
Aufwendungen, die ein Steuerzahler aus einer anständigen und sittlich anzuerkennenden
Gesinnung macht, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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