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Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach Orkanschaden

In den letzten Jahren häufen sich die aufgrund von Stürmen oder Orkanen verursachten Schäden. Treten diese Schäden im Privatvermögen auf, stellt sich die Frage, ob die Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellen, die nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung das zu versteuernde Einkommen mindern.

Der Fiskus verlangt für diesen Abzug der Kosten, dass der unverschuldet eingetretene Schaden einen Vermögensgegenstand von existenziell wichtiger Bedeutung betrifft. Das Finanzgericht Nürnberg hat diese Verwaltungsauffassung kürzlich bestätigt. Zu den Vermögensgegenständen von existenziell wichtiger Bedeutung zählen lebensnotwendige Gegenstände wie Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber Garagen oder Außenanlagen. Folglich lehnt das Gericht den Abzug der Kosten für die Beseitigung eines Sturmschadens an der Grundstücksmauer (die als Außenanlage gilt) als außergewöhnliche Belastungen auch dann ab, wenn es sich um einen Wiederaufbau handelt. Dass die Aufwendungen außergewöhnlich (es war nur eine Minderheit betroffen) und wegen des orkanartigen Sturms zwangsläufig waren, konnte die Richter nicht umstimmen.

Hinweis: Eine Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen scheidet übrigens von vornherein aus, wenn der Steuerzahler eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Zum üblichen Umfang einer Wohngebäudeversicherung gehört auch eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die Außenanlagen - im Streitfall die Grundstücksmauer - mit einbezieht.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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