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Wiederaufbau einer
Grundstücksmauer nach Orkanschaden
In den letzten Jahren häufen sich die aufgrund von Stürmen oder Orkanen verursachten
Schäden. Treten diese Schäden im Privatvermögen auf, stellt sich die Frage, ob die
Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellen, die nach Abzug der zumutbaren
Eigenbelastung das zu versteuernde Einkommen mindern.
Der Fiskus verlangt für diesen Abzug der Kosten, dass der unverschuldet eingetretene
Schaden einen Vermögensgegenstand von existenziell wichtiger Bedeutung betrifft. Das
Finanzgericht Nürnberg hat diese Verwaltungsauffassung kürzlich bestätigt. Zu den
Vermögensgegenständen von existenziell wichtiger Bedeutung zählen lebensnotwendige
Gegenstände wie Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber Garagen oder
Außenanlagen. Folglich lehnt das Gericht den Abzug der Kosten für die Beseitigung eines
Sturmschadens an der Grundstücksmauer (die als Außenanlage gilt) als
außergewöhnliche Belastungen auch dann ab, wenn es sich um einen Wiederaufbau
handelt. Dass die Aufwendungen außergewöhnlich (es war nur eine Minderheit betroffen)
und wegen des orkanartigen Sturms zwangsläufig waren, konnte die Richter nicht
umstimmen.
Hinweis: Eine Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen scheidet übrigens von
vornherein aus, wenn der Steuerzahler eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Zum üblichen Umfang einer
Wohngebäudeversicherung gehört auch eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die
Außenanlagen - im Streitfall die Grundstücksmauer - mit einbezieht.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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