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Wohnungsvermietung: Was bedeutet "ortsübliche Miete"?
Haben Sie als Hauseigentümer Ihre Immobilie verbilligt vermietet? Wenn Sie weniger als 56
% der ortsüblichen Miete verlangen, müssen Sie für die Ermittlung der steuerpflichtigen
Einkünfte die Mieteinnahmen und -ausgaben in einen entgeltlichen und in einen
unentgeltlichen Teil aufteilen. Dabei kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten
mit dem Finanzamt über die Höhe des Vergleichsmaßstabs "ortsübliche Miete". Die
Finanzverwaltung hat nun hierzu eine durchaus positive Regelung getroffen: Sie können
jetzt auch als ortsübliche Miete einen Wert zugrunde legen, der innerhalb der
Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, und dabei selbst den niedrigsten Wert der
Mietpreisspanne in die Vergleichsrechnung einbeziehen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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