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Wohnungsvermietung: Was bedeutet "ortsübliche Miete"?

Haben Sie als Hauseigentümer Ihre Immobilie verbilligt vermietet? Wenn Sie weniger als 56 % der ortsüblichen Miete verlangen, müssen Sie für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte die Mieteinnahmen und -ausgaben in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufteilen. Dabei kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt über die Höhe des Vergleichsmaßstabs "ortsübliche Miete". Die Finanzverwaltung hat nun hierzu eine durchaus positive Regelung getroffen: Sie können jetzt auch als ortsübliche Miete einen Wert zugrunde legen, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, und dabei selbst den niedrigsten Wert der Mietpreisspanne in die Vergleichsrechnung einbeziehen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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