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Arbeitslohn: Aufteilung der
Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Wenn Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer eine Betriebsveranstaltung durchführen
(z.B. einen Betriebsausflug, ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier), liegt kein steuer-
und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Voraussetzung: Sie führen maximal
zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durch und die Aufwendungen für den einzelnen
Arbeitnehmer betragen nicht mehr als 110 EUR je Veranstaltung. Übersteigen Ihre
Kosten die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor,
den Sie allerdings mit 25 % pauschal versteuern können. Das hat den Vorteil, dass der
Arbeitslohn dann wenigstens sozialversicherungsfrei ist.
Viele Arbeitgeber integrieren mittlerweile berufliche Inhalte wie z.B. Fortbildungen in eine
Betriebsveranstaltung. Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass solche
Aufwendungen des Arbeitgebers von vornherein nicht zu Arbeitslohn führen, soweit sie
dem beruflichen Bereich zugerechnet werden können.
Ein Arbeitgeber hatte anlässlich eines eintägigen Betriebsausflugs (Schiffsausflug mit
Abendveranstaltung) auch einen Workshop mit beruflichem Inhalt durchgeführt. Die
Kosten für den Workshop waren von vornherein nicht als Arbeitslohn anzusehen,
während die Kosten für die Schiffstour und den Bustransfer anteilig - und zwar im
Verhältnis der gesellschaftlichen zu den beruflichen Zeitanteilen der Veranstaltung -
aufzuteilen waren.
Bei den Verpflegungskosten ist zu beachten, dass der berufliche Zeitanteil von z.B. 35 %
auf den entsprechenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen von z.B. 12
EUR anzuwenden ist (also 12 EUR x 35 % = 4,20 EUR). Alle Verpflegungskosten
oberhalb dieses anteiligen Pauschbetrags sind als Arbeitslohn anzusetzen. Wir helfen
Ihnen bei der nicht ganz einfachen Aufteilung der Aufwendungen für sog. gemischte
Veranstaltungen gerne weiter.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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