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Arbeitslohn: Aufteilung der Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Wenn Sie als Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer eine Betriebsveranstaltung durchführen (z.B. einen Betriebsausflug, ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier), liegt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Voraussetzung: Sie führen maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durch und die Aufwendungen für den einzelnen Arbeitnehmer betragen nicht mehr als 110 EUR je Veranstaltung. Übersteigen Ihre Kosten die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor, den Sie allerdings mit 25 % pauschal versteuern können. Das hat den Vorteil, dass der Arbeitslohn dann wenigstens sozialversicherungsfrei ist.

Viele Arbeitgeber integrieren mittlerweile berufliche Inhalte wie z.B. Fortbildungen in eine Betriebsveranstaltung. Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass solche Aufwendungen des Arbeitgebers von vornherein nicht zu Arbeitslohn führen, soweit sie dem beruflichen Bereich zugerechnet werden können.

Ein Arbeitgeber hatte anlässlich eines eintägigen Betriebsausflugs (Schiffsausflug mit Abendveranstaltung) auch einen Workshop mit beruflichem Inhalt durchgeführt. Die Kosten für den Workshop waren von vornherein nicht als Arbeitslohn anzusehen, während die Kosten für die Schiffstour und den Bustransfer anteilig - und zwar im Verhältnis der gesellschaftlichen zu den beruflichen Zeitanteilen der Veranstaltung - aufzuteilen waren.

Bei den Verpflegungskosten ist zu beachten, dass der berufliche Zeitanteil von z.B. 35 % auf den entsprechenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen von z.B. 12 EUR anzuwenden ist (also 12 EUR x 35 % = 4,20 EUR). Alle Verpflegungskosten oberhalb dieses anteiligen Pauschbetrags sind als Arbeitslohn anzusetzen. Wir helfen Ihnen bei der nicht ganz einfachen Aufteilung der Aufwendungen für sog. gemischte Veranstaltungen gerne weiter.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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