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Steuerfreie
Sammelbeförderung: Positiver Nebeneffekt, wenn der Geschäftsführer mitfährt
Steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber
mindestens zwei Arbeitnehmer z.B. in einem Kleinbus zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte befördern. Einzige Bedingung für diese begünstigte
Sammelbeförderung: Sie muss für den betrieblichen Einsatz notwendig sein.
Eine solche steuerfreie Sammelbeförderung kann nach Ansicht des Finanzgerichts
Nürnberg selbst dann vorliegen, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH ein Pkw zur
privaten Nutzung überlassen wird und die GmbH für die Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte aus betrieblichen Gründen die Mitnahme von anderen
Arbeitnehmern zur Auflage macht.
Im Streitfall war die Sammelbeförderung der Arbeitnehmer einschließlich des
Geschäftsführers an den betrieblichen Gegebenheiten der GmbH ausgerichtet. Der
Kläger legte nachvollziehbar dar, dass zum regelmäßigen Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr
seine Anwesenheit sowie der gleichzeitige Arbeitsbeginn seiner Arbeitnehmer zwingend
erforderlich sei, weil er zu dieser Zeit die Aufträge des Schlachthofzentrums
entgegennehme und sodann die durchzuführenden Arbeiten einteile. Er trug glaubhaft
vor, dass bereits ab ca. 5:10 Uhr seine Anwesenheit sowie die seines "Teams" von
mindestens 13 Mitarbeitern erforderlich sei, um Vorbereitungen für den vom Auftraggeber
geforderten pünktlichen Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr zu treffen und insbesondere bereits
die Maschinen zu starten. Die Sammelbeförderung der weiter entfernt wohnenden
Arbeitnehmer war daher betriebsnotwendig, weil ihre Beförderung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln angesichts der einzuhaltenden Arbeitszeiten aufgrund der Entfernung zur
regelmäßigen Arbeitsstätte und der bestehenden Verkehrsverbindungen in dem eher
ländlich geprägten Bereich nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand
durchführbar war.
Nebeneffekt: Der Geschäftsführer hatte daher für den zur Verfügung gestellten
Firmenwagen monatlich lediglich 1 % des Bruttolistenpreises und nicht zusätzlich noch
0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu versteuern.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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