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Ehevertrag: Anpassung der Versorgungsausgleichsklausel nach Geburt eines Kindes

Ein im Ehevertrag geregelter Ausschluss des Versorgungsausgleichs, welcher auf der Annahme einer kinderlosen Ehe basiert, wird nicht dadurch sittenwidrig, dass ein Kind geboren wird. Das gilt selbst dann, wenn das Ehepaar beim Abschluss des Ehevertrags von einer kinderlosen Ehe sowie der vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau ausgeht.

Kommt es dennoch ca. neun Jahre nach der Eheschließung zur Geburt eines Kindes, wird dadurch die entsprechende Klausel im Ehevertrag nicht sittenwidrig. Es muss diesbezüglich im Rahmen der Ausübungskontrolle lediglich eine Anpassung des Ehevertrags vorgenommen werden.

Hinweis: Im Rahmen eines Ehevertrags kann vieles geregelt werden. Lassen Sie sich vor der Eheschließung eingehend beraten, ob für Sie ein solcher Ehevertrag sinnvoll ist und welche Regelungen er enthalten kann bzw. soll.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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