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Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung: Keine Gleichstellung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft mit Verheirateten

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 und der Hinterbliebenenversorgung verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.

Der im Grundgesetz festgelegte besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) rechtfertigt die Bevorzugung von Verheirateten gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden. Dies stellt insoweit auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar. Die Regelung ist wie der Familienzuschlag vielmehr als Anreiz zur Eheschließung zu sehen. Im Regelfall werden im Rahmen einer Ehe auch Kinder erwartet, so dass Verheiratete dann dementsprechend erhöhten Finanzbedarf für die Bestreitung des Lebensunterhalts haben.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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