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Ersatzansprüche des Vermieters: Maßgeblicher Zeitpunkt des Verjährungsbeginns

Bei einer späteren Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich der Ersatzansprüche des Vermieters dann, wenn dieser die Mietsache zurückerhält. Die Verjährungsfrist bezüglich der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts des Vermieters nach § 548 Abs. 1 BGB wird auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, in Lauf gesetzt, wenn die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

Hinweis: Als Vermieter sollten Sie also unbedingt darauf achten, dass Sie etwaige Mängel an der Mietsache so schnell als möglich erkennen und entsprechend reagieren. Wenn Sie zu lange mit der Überprüfung oder der Geltendmachung Ihrer Rechtspositionen warten, ist eventuell bereits Verjährung eingetreten, so dass Sie Ihre Rechte nicht mehr geltend machen können.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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