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Zustimmungsanspruch gegenüber Grundstücksmiteigentümer: Wesentliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Geht die Aufteilung der Kosten im Verteilungsschlüssel einer Grundstückseigentümergemeinschaft davon aus, dass sämtliche Grundstücke bebaubar sind und in naher Zukunft auch bebaut werden, so hat ein Eigentümer Anspruch auf Änderung der Kostenverteilungsregelung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 745 Abs. 2 BGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kostenverteilungsschlüssels Bebauungspläne bestanden, die die Bebauung zuließen, diese Bebauungspläne jedoch nachträglich in dem Sinne geändert werden, dass auf einigen der betroffenen Grundstücke aus Gründen des Denkmalschutzes eine Bebauung dauerhaft nicht möglich sein wird.

Es stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, wenn dem Käufer eines Grundstücks deswegen auf unabsehbare Dauer die Bebauung seines Grundstücks unmöglich wird, da dieses aufgrund der Veränderung des Bebauungsplans als Grünfläche ausgewiesen werden soll. Daher steht Ihnen als Eigentümer insoweit gegen die anderen Miteigentümer ein Anspruch auf Abänderung der Kostenverteilungsregelung zu, soweit dies auf Grundlage billigen Ermessens im Interesse der anderen Parteien liegt und der Bestand der bisherigen Regelung unerträglich erscheint.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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