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Verhaltensbedingte Änderungskündigung: Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Herabgruppierung

Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in einer niedrigeren Entgeltgruppe verbunden wird, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zwischen dem Verhalten (Vertragsstörung) und der Herabgruppierung kein innerer Zusammenhang besteht. Das Gericht kann die Feststellung nicht treffen, dass die neuen Arbeitsbedingungen, die dem Arbeitnehmer angeboten werden, nicht gelten. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis beim Ausspruch der Kündigung aus anderweitigen Gesichtspunkten bereits nach den fraglichen Bedingungen richtet.

Hinweis: Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht alles von Seiten des Arbeitgebers gefallen lassen. Gerade bei Kündigungen muss jedoch schnell reagiert werden, Sie sollten schnellst möglich juristischen Rat einholen, um eventuell doch noch eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses erreichen zu können.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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