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Fristlose Kündigung wegen Privattelefonaten: Zuwiderlaufende Interessen des Arbeitgebers

Das Führen von Privattelefongesprächen während der Arbeitszeit trotz entsprechenden Verbots und die Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen berechtigen einen Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.

Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider (sogenanntes "Schmiergeldverbot").

Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist, vielmehr reicht es aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen.

Der Arbeitnehmer verletzt seine vertraglichen Pflichten in gravierender Weise, wenn er von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit welchem die Arbeitgeberin zusammenarbeitet, ein Geschenk in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel von nicht nur unerheblichem Wert entgegennimmt (Bewirtung in geschlossenem Raum). Im Einzelfall führt die gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse der Arbeitgeberin an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt, andererseits jedoch der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar ist.

Es stellt zudem eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eines Personalleiters dar, wenn dieser entgegen eines ausdrücklichen Verbots seines Arbeitgebers private Telefonate während seiner Arbeitszeit führt. Dies gilt auch dann, wenn die Telefonate nur geringen Umfang hatten.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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