Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Absenkung der tarifvertragliche Wochenarbeitszeit: Vertretbarer Eingriff der Leistungsaustauschbeziehung

Die vom Tarifvertrag abweichend festgelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden kann vom Arbeitgeber auf die tarifvertraglich geregelten 35 Stunden gekürzt werden.

Die Vorschrift des § 7.1.3 MTV räumt beiden Arbeitsvertragsparteien das Recht ein, die nach § 7.1.1 MTV individuell verlängerte Arbeitszeit einseitig auf die tarifliche Regelarbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich zu kürzen. Mit der Ausübung dieses Rechts gilt nach Ablauf der Ankündigungsfrist automatisch die Regelarbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung der Gegenseite bedarf.

Die Ausübung des tarifvertraglich begründeten Rechts zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit ist weder am Maßstab des Weisungsrechts des Arbeitgebers zu messen, noch verletzt sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Die Absenkung der Arbeitszeit um fünf Stunden verändert die Hauptleistungspflichten lediglich um 12,5 %, so dass von einem vertretbaren Eingriff in die Leistungsaustauschbeziehung der Arbeitsvertragsparteien auszugehen ist.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach Insolvenzrecht in Köln Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln Jagd- und Waffenrecht in Eitorf Steuerrecht in Bergisch Gladbach
Prawo rodzinne i prawo spadkowe (Familienrecht und Erbrecht) in Bonn Wypadki i odszkodowanie in Remagen Prawo podatkowe (Steuerrecht) in Köln Prawo pracy (Arbeitsrecht) in Köln Prawo handlowe i prawo firm (Handelsrecht und Gesellschaftsrecht) in Wesseling