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Unfallflucht: Keine Strafbarkeit bei später Kenntniserlangung

Einer Unfallflucht macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallorts in gut anderthalb Kilometern Entfernung von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt.

Auch wenn der Unfall im fließenden Straßenverkehr geschah und der Geschädigte den Betroffenen verfolgt hatte, wird der Anhalteort des Betroffenen nicht zum Unfallort im Sinne dieser Vorschrift. Für die Bestimmung der räumlichen Grenzen des Unfallortes ist entscheidend auf die Sicht von feststellungsbereiten Personen abzustellen, die am Ort des tatsächlichen Geschehens verbleiben.

Hinweis: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Verkehrsstraftat, die den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann. Daher sollten Sie sich schon beim geringsten Anzeichen für einen Unfall, unabhängig vom Schadensausmaß, über etwaige Unfallgegner informieren und diesen Ihre persönlichen Daten mitteilen.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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