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Leistungsfreiheit von Versicherung: Versicherungsunternehmen muss nicht zahlen, wenn Versicherter Unfallstelle nicht genau benennen kann

Wenn ein Versicherungsnehmer nach einem seiner Versicherung gemeldeten Unfall die behauptete Unfallstelle nicht konkret benennen kann, ist die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet.

Ist der Versicherte in seinem Fahrzeug mit einer Verkehrsinsel sowie dem darauf platzierten Verkehrsschild zusammengestoßen, muss er nicht nur dies und den Umstand, dass die vorhandenen Schäden durch diesen Unfall entstanden sind, nachweisen. Darüber hinaus muss er auch die Lage der Unfallstelle darlegen. Dies gehört insoweit zur dem Versicherten obliegenden Individualisierung des Versicherungsfalls.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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