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Einschränkung der Religionsfreiheit: Zulässige Abmahnung wegen Verstoßes des Arbeitnehmers gegen Kopftuchverbot

Die Klägerin ist seit September 2003 bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staatsangehörige und Angehörige des muslimischen Glaubens. Sie trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (sog. "Hidschab").

Durch Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes (nunmehr Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 14.02.2006 wurde in § 7 Abs. 6 Satz 1 auszugsweise Folgendes bestimmt:

"Fachkräfte … dürfen in Einrichtungen (z.B. Kindergärten), … und die in Trägerschaft …, einer Gemeinde stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, …, zu gefährden oder zu stören."

Die beklagte Stadt erteilte der Klägerin auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 08.08.2007 eine Abmahnung, nachdem die Klägerin vergeblich aufgefordert wurde, das "islamische Kopftuch während ihres Dienstes in der Kindertagesstätte abzulegen".

Auch das Landesarbeitsgericht vertritt als Berufungsinstanz die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die Klägerin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hat. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wird die Klägerin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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