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50-prozentige Haftung: Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfallhergang

Eine Verteilung der Haftung von 50 : 50 nach einem Verkehrsunfall kommt dann in Betracht, wenn der Unfallhergang ungeklärt ist. Kann nicht festgestellt werden, ob der eine Unfallbeteiligte auf den anderen aufgefahren ist oder ob der andere zurückgesetzt und dadurch seinerseits den Unfall verursacht hat, müssen sich die beiden Beteiligten den entstandenen Schaden teilen.

Das OLG Hamm legte in einem solchen Fall die Haftungsquote auf je 50 % fest. Diese Teilung des Unfallschadens beruhe auf dem ungeklärten Unfallhergang, so das Gericht. Zwar gehe man in der Regel bei einem Auffahrunfall zunächst vom Verschulden des Auffahrenden aus. Dieser sogenannte "Beweis des ersten Anscheins" sei aber nur dann entscheidend, wenn auch sonst alles für einen typischen Unfallhergang spricht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, nachdem die beiden Beteiligten jeweils gegensätzliche Angaben gemacht hatten und selbst ein Sachverständiger die Umstände nicht einwandfrei aufzuklären vermochte.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 15.04.2010  - 6 U 205/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2010)

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