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Betriebskosten: Rückerstattung eines irrtümlich ausgezahlten Überschusses bei fehlerhafter Nebenkostenabrechnung

Mietzahlungen setzen sich aus der eigentlichen Miete und den Nebenkosten (also Heizung, Wasser etc.) zusammen, die Summe ergibt die sogenannte Warmmiete. Mieter zahlen also monatlich einen bestimmten Anteil auf die zu erwartenden Nebenkosten. Nach einem Jahr ermittelt der Vermieter die tatsächlich angefallenen Kosten, die vom Mieter zu tragen sind. Hat dieser zu wenig geleistet, das heißt waren seine monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen zu gering, muss er den Fehlbetrag ausgleichen. Hat er jedoch zu viel gezahlt, weil die Kosten niedriger ausgefallen sind als erwartet, erhält er den zu viel geleisteten Betrag wiederum zurückerstattet.

Nicht selten stellt sich die Frage, ob ein bereits ausgezahlter Nebenkostenüberschuss bzw. eine bereits geleistete Nachzahlung zurückgefordert werden kann, wenn die Zahlungen vorbehaltlos erfolgt sind und sich die Nebenkostenabrechnung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht und eine Rückforderung eines fälschlicherweise erstatteten Überschusses grundsätzlich als möglich angesehen. Gleiches gilt für eine aufgrund fehlerhafter Abrechnung erfolgte Nachzahlung seitens des Mieters.

Hinweis: Voraussetzung der Rückerstattung ist, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Der Vermieter hat maximal zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung (also Abrechnung für 2010 spätestens Ende 2011). Der Mieter seinerseits hat zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen dagegen geltend zu machen. Während dieser Zeiträume kann also auch eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung noch korrigiert und irrtümlich ausbezahltes oder zu viel verlangtes Geld zurückerstattet werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2011)

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