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Verstorbener Rentenempfänger: Erbe haftet persönlich für Gelder, die in Unkenntnis des Todes geleistet wurden

Stirbt ein Mensch, laufen Daueraufträge etc. zunächst weiter. Meistens geht auch eine dem Verstorbenen gezahlte Rente weiter ein, bis der Träger von dessen Tod Kenntnis erlangt. Aber wie steht es um die Verpflichtung eines oder mehrerer Erben, diese Geldeingänge zurückzuerstatten?

In einem vom Amtsgericht Bad Segeberg entschiedenen Fall hatte der Rententräger in Unkenntnis des Todes eines Rentners weiterhin gezahlt. Später verlangte der Rententräger die Rückzahlung aller nach dem Tod erbrachten Leistungen. Die Zahlungspflicht endete schließlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Der Erbe machte geltend, er habe das Geld ausgegeben, um andere Nachlassverbindlichkeiten zu bestreiten.

Das Amtsgericht verpflichtete den Erben zur Rückzahlung. Erbrechtliche Vorschriften waren hier nicht anzuwenden. Denn obwohl die Zahlung auf das Konto des Verstorbenen überwiesen wurde, ging sie nicht mehr an den Verstorbenen, sondern bereits an den Erben. Für die Zahlung gab es keinen Rechtsgrund. Der Erbe muss die zu viel geleistete Rente deshalb ganz persönlich und nicht in seiner Position als Erbe erstatten.

Hinweis: Nach dem Tod eines Menschen sind viele Dinge zu regeln. Unter anderem ist der regelmäßige Zahlungsverkehr zu prüfen. Daueraufträge sind ggf. zu kündigen und alle betroffenen Stellen zu informieren.


Quelle: AG Bad Segeberg, Urt. v. 30.11.2011 - 17 C 160/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2012)

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