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Nachtrunk verschwiegen: Auch der Schnaps nach dem Unfall kann zum Entzug des Versicherungsschutzes führen

Verschweigt der von dem Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Schadensanzeige beauftragte Sohn des Versicherungsnehmers einen sogenannten Nachtrunk, ist der Versicherer wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Zahlung zu befreien.

Mit dem vollkaskoversicherten Fahrzeug seines Vaters verursachte ein junger Mann einen Verkehrsunfall. Gegenüber den vor Ort erscheinenden Polizisten gab er an, er hätte etwa sieben bis acht Stunden vor dem Unfall zwei bis drei Flaschen Bier getrunken. Nach dem Unfall hätte er eine Flasche Jägermeister - einen sogenannten Nachtrunk - konsumiert. Eine durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 0,61 ‰. Der Vater bat seinen Sohn, die Schadensanzeige gegenüber der Vollkaskoversicherung auszufüllen. Hierbei gab der Sohn auf die Frage nach Alkoholkonsum weder an, vor dem Unfall Alkohol getrunken zu haben, noch danach. Nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte lehnte der Versicherer die entsprechenden Schadensersatzleistungen aus der Kaskoversicherung ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln erfolgte die Verweigerung zu Recht. Der Vater müsse sich die Erklärungen seines Sohns als Wissenserklärungsvertreter zurechnen lassen. Der Versicherer sei wegen einer arglistigen Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch die Falschangaben des Sohns leistungsfrei geworden. Der Sohn hat nämlich wahrheitswidrig die Frage nach stattgefundenem Alkoholkonsum verneint. Auch das Verschweigen eines Nachtrunks stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Denn dieser Nachtrunk kann die spätere Bestimmung des Blutalkoholgehalts zum Unfallzeitpunkt erschweren und damit die Obliegenheit des Versicherungsnehmers verletzen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die vorsätzlich falschen Angaben seines Sohns muss sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen. Darauf, dass er - wie er geltend gemacht hat - selbst nicht über bessere Erkenntnisse hinsichtlich des Alkoholkonsums seines Sohns verfügte, kommt es wegen der Stellung seines Sohns als Wissenserklärungsvertreter nicht an.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 15.07.2014 - 9 U 204/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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