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Verbotene Preisabsprachen: Haftung von Geschäftsführern bei Kartellbußen und Schadensersatz

Das Bundeskartellamt verhängt immer häufiger Geldbußen bei Gesetzesverstößen, beispielsweise bei Preisabsprachen von Unternehmen. In einem Fall, bei dem es immerhin um 291 Mio. EUR ging, stellte sich die Frage, ob Unternehmen diese Summen von den Geschäftsführern zurückfordern dürfen.

Das Bundeskartellamt hatte gegen ein Unternehmen wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Mio. EUR verhängt. Da durch dieses rechtswidrige Verhalten auch die Deutsche Bahn geschädigt worden war, wurden dieser weitere 100 Mio. EUR zugesprochen. Den Gesamtbetrag, also 291 Mio. EUR, verlangte das Unternehmen nun von seinem ehemaligen Geschäftsführer erstattet.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf differenzierte in seinen Entscheidungen. Die Kartellstrafe über 191 Mio. EUR wurde selbst nicht als Schadensersatz anerkannt. Die Geldbuße wurde nämlich gegen die Gesellschaft verhängt und eine solche Unternehmenskartellbuße kann auch die beim Unternehmen erzielten Vorteile abschöpfen. Genau das würde unterlaufen, wenn sich das Unternehmen die Geldbuße vom Geschäftsführer erstatten lassen könnte. Bezüglich der weiteren 100 Mio. EUR an die Deutsche Bahn käme grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Das Gericht will hierzu aber zunächst das Strafverfahren abwarten. Denn für eine eindeutige Schuldzuweisung muss der Geschäftsführer nachweislich aktiv oder zumindest fahrlässig pflichtwidrig an den festgestellten Kartellabsprachen beteiligt gewesen sein - und das muss nun noch herausgefunden werden.

Hinweis: Geschäftsführer haften grundsätzlich anders als sonstige Arbeitnehmer. Vorsätzliche Pflichtverstöße führen stets zu einer persönlichen Haftung. Deshalb sollten Geschäftsführer im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern gegen Schadensersatzforderungen versichert sein.


Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2015 - 16 Sa 459/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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