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Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung: Chance oder Risiko?

In Fällen schwerer Sachverhaltsermittlung kann zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen eine Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts mit bindender Wirkung herbeigeführt werden. Sie können von einer solchen tatsächlichen Verständigung aber ausschließlich im Bereich der erschwerten Sachverhaltsermittlung Gebrauch machen, das heißt, dass ein Sachverhalt nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich einzelne Sachverhalte nur mit einem nicht mehr vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand ermitteln lassen.

Die Motivationslage, aus der Sie eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt eingehen, ist alleine Ihrem Risikobereich zuzuweisen und somit auch nicht Gegenstand der Vereinbarung. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren nicht schon deshalb unwirksam ist, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt. Die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten sind unbeachtlich.

Hinweis: Ist der Eintritt der Bindungswirkung an eine bestimmte Bedingung geknüpft, muss in der tatsächlichen Verständigung ein ausdrücklicher Vorbehalt enthalten sein. Der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt kann einerseits als Chance für den Rechtsfrieden genutzt werden. Andererseits sollten die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig und in der Regel gemeinsam mit Ihrem Steuerberater durchdacht werden.

zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2009)

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