Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Handyverstöße: Ohne rechtstreue Gesinnung und Einsicht droht Wiederholungstätern Fahrverbot

Die wiederholt verbotswidrige Nutzung eines Telefons am Steuer ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Ein Autofahrer wurde bei einer gezielten Verkehrskontrolle bei der Benutzung eines Mobiltelefons gesehen. Da der Mann in der Vergangenheit bereits dreimal wegen Handyverstoßes und zudem viermal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Geldbußen verurteilt war, wurden nunmehr eine Geldbuße von 80 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Die zahlreichen Voreintragungen und die neuerliche Tat lassen darauf schließen, dass es dem Pkw-Fahrer an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung sowie der notwendigen Einsicht in das zuvor begangene und geahndete Unrecht fehle. Es ist von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen, die es rechtfertigt, auch bei einem nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten Fahrverbot ein solches zu verhängen.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt beispielsweise dann vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden - etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf deren Beachtung besonders ankommt. Bei dieser Beurteilung spielt der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen zudem eine erhebliche Rolle. Die von dem Betroffenen zuvor begangenen Handyverstöße erfolgten in einem Zeitraum von nur sieben Monaten. In ihrer Gesamtheit - so die Richter - offenbaren diese Taten im Zusammenhang mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität. Ein Fahrverbot von einem Monat ist deshalb gerechtfertigt.

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen innerhalb eines kurzen Zeitraums begangenen Ordnungswidrigkeiten konnte im vorliegenden Fall ein Fahrverbot verhängt werden, obwohl bei einem einmaligen Handyverstoß ein Fahrverbot grundsätzlich nicht vorgesehen ist.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 - 3 RBs 256/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]