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Radwege nutzen: Kein Schmerzensgeld für erwachsene Radler nach Kollision auf dem Gehweg

Ein Fahrradfahrer haftet allein, wenn er den Gehweg in falscher Richtung benutzt und mit einem Fahrzeug kollidiert, das aus einem Grundstück herausfährt.

Ein Radler befuhr in entgegengesetzter Richtung einen Bürgersteig, obwohl auf der anderen Seite ein ausgewiesener doppelter Radweg die Nutzung in beide Fahrtrichtungen zuließ. Aus einer Grundstücksausfahrt kam links aus Sicht des Fahrradfahrers ein Pkw herausgefahren. Es kam zu einer Kollision, bei der sich der Radler erhebliche Verletzungen zuzog.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Essen steht dem Radfahrer jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu, da das Verschulden des Radfahrers derart überwiegt, dass ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt. Der Radfahrer hätte die Radwege auf der gegenüberliegenden Straßenseite nutzen müssen. Alternativ hätte er auf der Fahrbahn, nicht aber auf dem Bürgersteig fahren müssen - lediglich Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen diesen nutzen. Eine Mithaftung des Autofahrers kommt daher nicht in Betracht. Der hat bekundet, dass er langsam auf die Ausfahrt zugerollt sei und zunächst nach links geschaut habe, da ihm eine Hecke die Sicht nach rechts versperrt hatte. Als er freie Sicht auf den Weg gehabt habe, sei es schon zur Kollision gekommen. Der Pkw-Fahrer hatte demnach keine Möglichkeit, den Radfahrer zu erkennen und rechtzeitig zu bremsen.

Hinweis: Sind Radwege vorhanden, müssen diese benutzt werden. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit ihren Rädern den Bürgersteig benutzen. Sind keine Radwege vorhanden, müssen alle anderen die Fahrbahn benutzen. Das Urteil des Amtsgerichts Essen entspricht damit ständiger Rechtsprechung. Die alleinige Haftung des Radfahrers ist somit nicht zu beanstanden.


Quelle: AG Essen, Urt. v. 27.08.2013 - 11 C 265/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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