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Nutzungsausfallentschädigung: Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat derjenige, der den Unfall verschuldet hat, dem Geschädigten nicht nur die Reparatur seines Fahrzeugs zu erstatten, sondern auch eine sogenannte "Nutzungsausfallentschädigung" zu zahlen. Damit soll der Geschädigte zusätzlich einen Ersatz für die Zeit erhalten, in der er sein Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzen kann.

Diese Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich auf die Dauer der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs begrenzt. Das hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug z.B. durch zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers bzw. dessen Versicherung für eine längere Zeit als eigentlich notwendig nicht nutzen kann. Auch das gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Der Geschädigte ist dazu verpflichtet, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.2011 - 1 U 54/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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