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Arbeitsmittel für Betriebsrat: Mobile Erreichbarkeit nur in Ausnahmefällen notwendig

Im Zusammenhang mit der Arbeit von Betriebsräten stellt sich regelmäßig die Frage, welche Arbeitsmittel diese benötigen, um ihrer Arbeit sachgerecht nachkommen zu können.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über die Frage zu urteilen, ob ein Betriebsratsangehöriger für die Erfüllung seiner Aufgaben neben einem Festnetzanschluss auch ein Mobiltelefon vom Arbeitgeber gestellt bekommen muss. Nach Ansicht des Gerichts gibt es grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Auch eine dezentrale Betriebsstruktur des Arbeitgebers rechtfertige keine Überlassung eines Handys an den Betriebsratsvorsitzenden.

Hinweis: Diese Entscheidung spricht davon, dass "grundsätzlich" kein Anspruch besteht - was bedeutet, dass dies in Einzelfällen durchaus anders beurteilt werden kann. Der Gang zum entsprechend spezialisierten Anwalt kann Klarheit bei der Frage nach Arbeitsmitteln für den Betriebsrat bringen.


Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 20.05.2011 - 10 TaBV 81/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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