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Martin Klein
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Eigene Beweisführung vereitelt: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Autohändler endet mit verfrühter Verschrottung

Wer nach einem Kauf Mängel beklagt, die ersetzt werden sollen, sollte tunlichst vermeiden, die in den eigenen Augen schrottreife Ware vor Gerichtsentscheidung dem Weg des Unvermeidlichen zuzuführen. Sonst ergeht es einem wie der Autokäuferin im Fall des Amtsgerichts München (AG), die ihr Fahrzeug noch vor Erhebung der Klage auf Rückabwicklung wegen vermeintlicher Mängel hat verschrotten lassen.

Die spätere Klägerin kaufte von einem Autohändler einen Pkw, bei dem anschließend diverse Mängel auftraten. Nachdem der Verkäufer mehrmals versucht hatte, die Mängel zu beseitigen, brachte die Frau das Fahrzeug zu einem Prüfzentrum des ADAC, wo erklärt wurde, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Käuferin verlangte nun anwaltlich, dass der Verkäufer diese Mängel beheben und das Fahrzeug in die Werkstatt holen müsse. Dieser bot wiederum eine Nachbesserung an, bestand aber darauf, dass die Käuferin das Fahrzeug selber in die Werkstatt fahren solle. Zu einer Reparatur kam es letztlich nicht. Der Ehemann der Käuferin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe Klage erhoben wurde. Der Verkäufer bestritt daraufhin, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei und schwerwiegende Mängel gehabt hätte, was sich aus der zuvor erfolgten TÜV-Abnahme ergebe.

Das AG hat die die Klage der Käuferin gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines Pkw abgewiesen. Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt. Zwar wird grundsätzlich bei einem Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers vermutet, dass die Mangelhaftigkeit - hier die Verkehrsunsicherheit - bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Dass die Klägerin die Beweisführung vereitelt hatte, kann nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. Daher bleibt es in derartigen Fällen ausnahmsweise dabei, dass die Käuferin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Dieser Nachweis ist ihr aus Sicht des Gerichts nicht gelungen.

Hinweis: Hätte die Käuferin den Pkw nicht voreilig verschrotten lassen, hätte ihre Klage wegen der Vermutungswirkung wahrscheinlich Erfolg gehabt.


Quelle: AG München, Urt. v. 23.08.2019 - 173 C 1229/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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