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Martin Klein
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Probefahrt ohne Wiederkehr: Nachweislich gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Fahrzeugs ist rechtens

Der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) hat es wahrlich in sich. Denn hier standen sich zwei Parteien gegenüber, die derselben (dritten) Partei auf den Leim gegangen waren. Im Zentrum des Geschehens: Ein kostenspieliges Kraftfahrzeug und die Frage, zu wessen Lasten die doppelte Täuschung letzten Endes ging.

In einem Autohaus erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für das als Vorführwagen genutzte Kraftfahrzeug. Nachdem der Mann hochprofessionelle Fälschungen eines Personalausweises, einer Meldebestätigung und eines Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt auf der Grundlage eines "Fahrzeugbenutzungsvertrags" ein Fahrzeugschlüssel sowie die Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Man ahnt es: Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte nicht mehr zum Autohaus zurück. Nur kurze Zeit später wurde eine Frau in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Die neue Interessentin, die die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug ab. Doch dann konnte die Zulassung nicht erfolgen, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. Das getäuschte Autohaus verlangte nun von der getäuschten Käuferin die Herausgabe des Fahrzeugs und des Originalschlüssels; umgekehrt verlangte die Käuferin im Wege der Widerklage unter anderem die Herausgabe der Originalzulassungspapiere und des Zweitschlüssels.

Der BGH wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Denn das Autohaus hatte das Eigentum an dem Fahrzeug verloren, während die Frau das Fahrzeug gutgläubig erwerben konnte, da es rechtlich nicht abhandengekommen war. Denn ein solches Abhandenkommen setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus - an was es hier fehlte. Eine Besitzübertragung ist nämlich nicht allein deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt durch einen Kaufinteressenten führt für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - zum Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

Hinweis: Mit der (freiwilligen) Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt geht der Besitz auf den vermeintlichen Kaufinteressenten über. Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellt somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Bürgerliches Gesetzbuch dar, so dass es von der späteren Käuferin gutgläubig habe erworben werden können.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.09.2020 - V ZR 8/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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