Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Automatisierter Rechtsservice: Vertragsdokumentengenerator stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung dar Die Digitalisierung macht auch vor der Rechtswissenschaft nicht halt und es stellt sich die Frage, ob und inwieweit sogenannte Vertragsgeneratoren dieses Feld rechtsgültig beackern dürfen. Hier wusste kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) die Antwort. Ein juristischer Fachverlag stellte im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen sowie anderen Rechtsdokumenten bereit und bot diesen Service seinen Kunden gegen Bezahlung an. Um die passenden Dokumente zu kaufen, wurden den Kunden verschiedenste Fragen gestellt, anhand derer die Software aus einer Sammlung von Textbausteinen die gewünschten Vertragsklauseln und letztlich einen Vertragsentwurf zusammenstellte. Gegen dieses Angebot klagte dann jedoch eine Rechtsanwaltskammer, die in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung sah. Der BGH sah das allerdings anders. Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators sei keine unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstelle. Denn die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders fanden bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Insoweit ist die Situation mit der Benutzung eines Formularhandbuchs vergleichbar. Hinweis: Es wird sich zeigen, wohin die Reise auch bei den Rechtsanwälten in Bezug auf die Digitalisierung geht. Viele Bereiche werden schon durch künstliche Intelligenz übernommen. Bei vielen Tätigkeiten ist es zwar (noch) nicht vorstellbar, dass diese künftig durch eine künstliche Intelligenz ersetzt werden - dass selbst dem Internet einst keine positiven Prognosen für eine Nutzung durch die Allgemeinheit prognostiziert wurde, zeigt jedoch, dass unsere Vorstellungskraft in Sachen Digitalisierung den technischen Möglichkeiten oftmals hinterherhinkt. Quelle: BGH, Urt. v. 09.09.2021 - I ZR 113/20
(aus: Ausgabe 11/2021)
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