[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Mietrecht: Vorzeitige Wohnungsrückgabe möglich

Eine Mietwohnung ist gekündigt und der Mieter möchte sie zurückgeben. Darf er dies auch schon Wochen vor dem eigentlichen Ende des Mietverhältnisses?

Ein Mieter hatte Anfang November seine Wohnung zum 28.02. des Folgejahres gekündigt. Damit war der Vermieter einverstanden. Sodann teilte der Mieter mit, dass er bereits am 26.11. ausziehen werde und die Übergabe der Wohnung nun erfolgen könne. Am 29.11. bot er dann dem Vermieter die Wohnungsschlüssel an dessen Haustür an. Dieser lehnte allerdings die Annahme der Schlüssel ab. Stattdessen verlangte er für die Zeit nach dem 28.02. des Folgejahres eine Nutzungsentschädigung, da ihm die Schlüssel schließlich auch danach nicht zurückgegeben worden waren. Mit seiner Weigerung, den Schlüssel schon im November entgegenzunehmen, wollte er lediglich verhindern, dass dies als Anerkennung einer fristlosen Kündigung oder als Mietaufhebungsvertrag verstanden werden würde. Dem Landgericht Bonn zufolge waren Klage und Argumentation des Vermieters dennoch nicht gerechtfertigt, da der Mieter grundsätzlich zur vorzeitigen Rückgabe der Wohnung bereits vor Vertragsende berechtigt ist.

Hinweis: Der Mieter ist grundsätzlich nicht zur Benutzung der Mietsache verpflichtet. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass es auch gegenteilige Rechtsprechung gibt. Solange der Vermieter jedoch keinerlei Gründe benennt, warum eine Rückgabe nicht bereits früher erfolgen kann, dürfte dieses Urteil richtig sein.


Quelle: LG Bonn, Urt. v. 05.06.2014 - 6 S 173/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]