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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Ohne Behaglichkeitstemperatur Minderungsrecht: Wohnungstemperatur muss mindestens 20 Grad betragen und eigenständig regulierbar sein

Mieter hatten wegen einer angeblich nicht ordnungsgemäß funktionierenden Heizung die Miete gemindert. Die Heizung mit in Reihe geschalteten Fußleistenkonvektoren konnte nur zentral reguliert werden, nicht in den einzelnen Räumen. Es musste das Amtsgericht Köln entscheiden, ob diese Mietminderung gerechtfertigt war.

Nach Anhörung eines Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass eine Raumtemperatur von 20 Grad nicht erreicht werden konnte. Deshalb hat das Gericht eine Minderung in den Monaten Januar und Februar in Höhe von 20 % und in den Monaten März und April in Höhe von 10 % als angemessen erachtet. In den Sommermonaten hat es ein Minderungsrecht ausgeschlossen, da in diesen nicht geheizt werden muss. Da die Mieter eine Modernisierung der Heizung aber im nachfolgenden Herbst abgelehnt hatten, konnten sie daraufhin nicht mehr mindern, weil sie die Mängelbeseitigung vereitelt hatten.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Vermieter für eine sogenannte Behaglichkeitstemperatur von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen verantwortlich. Auch muss der Mieter die Möglichkeit haben, die Wärme in den einzelnen Räumen zu regulieren.

Hinweis: Die kalte Jahreszeit steht unmittelbar bevor. Die vom Amtsgericht Köln genannten Vorgaben von 20 bis 22 Grad in den Haupträumen und 18 bis 20 Grad in den Nebenräumen spiegeln die Lebenswirklichkeit wieder. Wird diese Temperatur nicht erreicht, haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern.


Quelle: AG Köln, Urt. v. 13.04.2012 - 201 C 481/10
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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