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Hildegard Giesers-Berkowsky
Rechtsanwaältin
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Rücktritt von Onlinegeschäften: Für die Wirksamkeit eines Widerrufs ist nur die Frist entscheidend

Der Verbraucher darf einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen.

Ein Kunde hatte im Internet zwei Matratzen gekauft, die mit einer "Tiefpreisgarantie" angepriesen und nach dem Kauf geliefert und bezahlt wurden. Dann bat er unter Hinweis auf das günstigere Angebot eines anderen Matratzenhändlers um Erstattung des entsprechenden Differenzbetrags von 32,98 EUR. Im Fall der Erstattung würde er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehen. Als sich die Kaufvertragsparteien nicht einigen konnten, widerrief der Kunde den Kaufvertrag fristgerecht und schickte die Matratzen zurück. Nun war der Verkäufer der Ansicht, der Kunde habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten - der Widerruf sei deshalb unwirksam. Falsch, denn der Käufer hat den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Dem stand überhaupt nicht entgegen, dass es ihm zunächst nur darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit eines Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags reicht es aus, dass dieser fristgerecht erklärt wird.

Hinweis: Vorsicht! Viele Verbraucher vergessen, dass es ein gesetzliches Widerrufsrecht ausschließlich bei Fernabsatzverträgen - etwa bei Geschäftsabschlüssen via Internet - gibt. Wird im Laden gekauft, sieht das Gesetz kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vor.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2016)

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