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Hochglänzende Dachpfannen: Bei zu starker Blendwirkung können Nachbarn einen Unterlassungsanspruch durchsetzen

Wer einen Nachbarn mit einer Solaranlage auf dem Dach hat, kennt das Problem des störenden Blendeffekts vermutlich schon. Welche Probleme auf Hauseigentümer zukommen können, wenn glänzende Dachpfannen den nachbarschaftlichen Frieden stören, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Ein Mann ließ sein Haus sowohl mit hochglänzend glasierten als auch mit matt glasierten Dachpfannen eindecken. Das störte die Nachbarschaft, da es zu bestimmten Uhrzeiten und bei Vollmond zu Reflexionen durch die Ziegel kam. Ein Nachbar fühlte sich deshalb bei der Nutzung seines Gartens sowie des Wohn- und Esszimmers so stark gestört, dass er auf Unterlassung der Blendung klagte - und das mit Erfolg.

Das OLG bestätigte den nachbarschaftlichen Unterlassungsanspruch und ordnete an, dass zumindest die hochglänzend glasierten Dachpfannen entfernt werden müssen. Das Grundeigentum des Nachbarn wurde durch die Reflexionen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Beurteilung war das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls - wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks - abzustellen war.

Hinweis: Bereits beim Aussuchen der Dachpfannen und vor dem Verlegen der Pfannen oder auch vor dem Installieren von Solaranlagen sollten Bauherren die ausführenden Firmen darauf hinweisen, dass Nachbarn möglichst nicht geblendet werden. Die Rechtsfolgen können sonst empfindlich ausfallen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 09.07.2019 - 24 U 27/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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