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Hildegard Giesers-Berkowsky
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Falsches Versprechen: Trauungszusage eines Bürgermeisters gegenüber "Hochzeits"-Gastronom ist nichtig

Wie auch in dem aktuellen Fall des Landgerichts Osnabrück (LG), heißt es oft im Leben "Wer schreibt, der bleibt." Denn sich auf mündliche Zusagen zu verlassen, kann immer wieder zu einem bösen Erwachen führen - auch (oder womöglich erst recht), wenn es sich um das Wort des Bürgermeisters handelt.

Die Stadt Bad Iburg hatte im Jahr 2012 mit einem Restaurantbetreiber einen Pachtvertrag über ein historisches Gebäude geschlossen. In einem von dessen Räumen führte die Stadt standesamtliche Trauungen durch - für den Gastronomen ein deutlicher Geschäftsvorteil, denn auch Hochzeitsfeiern gehörten zu seinem Angebot. Doch dann stellte die Stadt 2018 die Trauungen in den Räumen des Restaurants unerwartet ein. Der Restaurantbetreiber wandte schließlich ein, der Wegfall der Trauungen im Restaurantgebäude widerspreche den Vereinbarungen mit der Stadt. Der damalige Bürgermeister habe ihm schießlich die dauerhafte Durchführung von Trauungen bei der Anmietung verbindlich zugesagt. Durch den Wegfall der Trauungen im Gebäude entgingen ihm nun Einnahmen aus entfallenen Hochzeitsfeiern, und so minderte der Mann die Pacht. Dagegen klagte nun jedoch die Stadt und forderte das Geld ein.

Und auch vor dem LG hieß es für den Gastronomen in geschäftlicher Hinsicht "Scheiden tut weh": Das Gericht sprach ihm jegliches Minderungsrecht ab. Eine eventuelle mündliche Zusage des damaligen Bürgermeisters im Jahr 2012 spielte in dieser Sache schlicht und ergreifend keine Rolle. Sollte es eine solche Zusage gegeben haben, sei sie nach dem niedersächsischen Kommunalrecht jedenfalls rechtlich nicht bindend gewesen. Dieses besagt nämlich, dass Verpflichtungserklärungen für die Gemeinde nur dann verbindlich seien, wenn sie beurkundet oder jedenfalls vom Hauptverwaltungsbeamten - hier also dem besagten Bürgermeister - schriftlich abgegeben werden. Und das war hier nicht der Fall gewesen.

Hinweis: Da Pachtvertrag und die Zusage von Trauungen als Einheit zu verstehen seien, hätte es hier sogar eines Ratsbeschlusses und erst dann einer schriftlichen Zusage des Bürgermeisters an den Pächter bedurft, um rechtlich bindend zu sein. Solche (für im Kommunalrecht unversierte Laien vertrackte) Vorschriften beweisen, dass man sich generell alles schriftlich geben lassen sollte, um im Ernstfall nicht buchstäblich mit leeren Händen dazustehen.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 04.09.2020 - 1 O 2029/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2020)

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