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Trotz elterlichem Mitspracherecht: Bei gerichtlicher Genehmigung einer Taufe steht das pflegefamiliäre Gemeinschaftsgefühl im Fokus

Leben Kinder in einer Pflegefamilie, übernehmen die Pflegeeltern gewissermaßen die Rechte und Pflichten von Eltern auf Zeit. Dass sich bestimmte Fragen erst nach einiger Zeit stellen und deren Beantwortung vor allem auch langfristige Folgen haben kann, zeigt in Sachen Mitspracherechte der leiblichen Eltern der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Das seit einem Jahr in einer Pflegefamilie lebende Kind mit unbekanntem Vater pflegte zu seiner leiblichen Mutter keinen Kontakt, jedoch zu seiner Großmutter. Eben diese Oma gehörte dem griechisch-orthodoxen Glauben an und bestand nun darauf, das Kind entsprechend taufen lassen. Das stieß nicht nur beim konfessionslosen Pflegevater auf Ablehnung - auch die Kindesmutter sprach sich dagegen aus und machte geltend, eine Glaubenszugehörigkeit solle das Kind später selbst entscheiden dürfen. Doch auf Geheiß der Großmutter beantragte das Jugendamt bei Gericht die Genehmigung, das Kind griechisch-orthodox taufen zu lassen.

Ist die elterliche Sorge über ein Kind einem Vormund oder Pfleger übertragen, muss eine Taufe gerichtlich genehmigt werden. Maßgeblich ist für die Entscheidung das Kindeswohl. Wenn danach die familiäre Situation in der Pflegefamilie wesentlich von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft geprägt ist und das Kind dauerhaft in der Pflegefamilie lebt, kann die Taufe angemessen und richtig sein, um eine Ausgrenzung zu verhindern. Das war hier aber laut OLG aber nicht der Fall. Denn in der Pflegefamilie war ohnehin nur ein Teil religiös - und selbst das auch nur in eher geringem Maße. Das OLG hat deshalb die Genehmigung auch verweigert.

Hinweis: Pflegeeltern haben oft Gewaltiges zu leisten und sind dennoch nur "Eltern auf Zeit". Für die grundlegenden Entscheidungen haben die leiblichen Eltern daher weiterhin ein Mitspracherecht. Dabei allen Interessen mit dem Blick auf das Kindeswohl im Vordergrund gerecht zu werden, ist nicht immer leicht.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.09.2020 - 2 UF 95/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

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