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Knochenbrüche durch Getränkepfütze: Diskothekenbetreiber muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren ist

Ob Diskothek oder Club - Jubel, Trubel, Heiterkeit sorgen in den Tanztempeln jeglicher Coleur für ausgelassene Stimmung. Da ist es nur eine logische Folge, dass der eine oder andere Drink daneben geht. Wie es sich aber mit den Folgen eines verschütteten Getränks verhält, sobald jemand auf der nassen Hinterlassenschaft ausrutscht, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) konkretisieren.

Eine junge Frau rutschte am Rande der Tanzfläche einer Diskothek auf einer Getränkepfütze aus und zog sich dabei Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zu. Sie hielt sich daraufhin zwei Wochen im Krankenhaus auf und wurde dort mehrfach operiert. Nun verlangte sie von dem Betreiber der Diskothek Schadensersatz.

Das OLG sprach ihr insgesamt fast 37.000 EUR zu, denn es waren die Behandlungskosten und das Krankengeld zu erstatten. Der Betreiber einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird. Das kann nach dem OLG zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen - eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.

Hinweis: Es ist bei derartigen Unfällen wichtig, Beweise zu sichern. Das ist natürlich umso schwieriger, je schwerwiegender die Verletzung ist. Trotzdem kann sich vielfach gerade so etwas wie ein feuchter Fußboden im Nachhinein nur sehr schwer beweisen lassen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2022 - 7 U 125/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2022)

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