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Eigenheim im Trennungsjahr: Billigkeitskorrektur zur Nutzungsentschädigung wegen gemeinsamer Kinder im Haus

Das Kind ist volljährig, die Ehe kaputt - diese Konstellation brachte den folgenden Fall vor das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG). Und dieses hatte die Frage zu klären, wie viel Nutzungsentschädigung die ausgezogene Frau von ihrem Mann, bei dem das gemeinsame Kind verblieb, für ihr Eigenheim erwarten könne.

Dabei ging es um ein Anwesen mit einer durchaus beachtlichen Wohnfläche von 230 Quadratmetern, zwei Carports, Pool, Grillhaus im Garten und Wintergarten mit Whirlpool. Es gehört allein der Ehefrau, die aber ausgezogen war, während ihr Ehemann und die gerade volljährig gewordene Tochter, die die Schule abgebrochen hatte und kein Geld verdiente, dort noch wohnten. Die Frau, die für die Tochter nichts zahlte, begehrte mit Blick auf die gehobene Ausstattung des Hauses vom Ehemann nach Mietspiegel 2.000 EUR monatliche Nutzungsentschädigung.

Das OLG klärte zunächst, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, auch wenn es keine gerichtliche Ehewohnungszuweisung gegeben habe, sondern nur das Herbeiführen der Trennung durch Auszug, denn es handele sich um eine einvernehmliche Wohnungszuweisung. Im nächsten Schritt wurde festgestellt, dass der Mann sich erst ab Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung in Verzug befand und nichts rückwirkend zahlen müsse. Dann prüfte das Gericht, dass die Nutzungsentschädigung nicht durch eine Unterhaltsberechnung verdrängt worden sei. Denn wenn der Wohnvorteil bereits im Rahmen der Unterhaltsbemessung eingerechnet wurde, gibt es nicht auch noch Nutzungsvergütung.

Schließlich befand das OLG der Höhe nach die von der Frau bezifferten 2.000 EUR monatlich nach dem Mietspiegel zwar objektiv zutreffend - allerdings richtete sich das OLG nicht strikt nach dem Mietspiegel, denn schließlich gebe dieser die Obergrenze an. Diese sei aber unter Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten gegebenenfalls zu korrigieren. Zudem komme vor Ablauf des ersten Trennungsjahres ohnehin nicht der volle Mietwert, sondern lediglich die für eine angemessene kleinere Wohnung zu entrichtende Miete in Betracht - und dies waren hier 500 EUR Nutzungsentschädigung im Monat. Und selbst danach schuldete der Ehemann der Frau nur 1.000 EUR monatlich, weil er sich den Nutzungswert an der Immobilie mit der gemeinsamen Tochter (im Einvernehmen mit der Mutter) teilte und für diese keinen Unterhalt erhielt.

Hinweis: Die bei einer Trennung zu berücksichtigenden gegenseitigen Verpflichtungen sind ein kompliziertes Konstrukt - vor allem, wenn gemeinsame Kinder mehrheitlich bei einem der Elternteile verbleiben. Nutzen Sie daher die Beratung durch Spezialisten des Familienrechts, und zwar rechtzeitig.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.07.2021 - 2 UF 61/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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