[Inhalt] Zugewinngemeinschaft: Während der Scheidung kann nicht frei über das eigene Vermögen verfügt werden Die meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand, der gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Verbunden ist er mit einer Einschränkung in der Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen. Worin besteht diese Einschränkung? Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder von ihnen über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist und einer solchen Verfügung ausdrücklich zustimmt. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt bereits vor, wenn es um einen einzelnen Vermögenswert geht, sofern dieser im Verhältnis zum Gesamtvermögen des betreffenden Ehegatten fast bzw. nahezu dessen gesamtes Vermögen ausmacht. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch den anderen Ehegatten besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung, alternativ bis zu einer ehevertraglichen Aufhebung dieses Güterstands. Grund für diese Einschränkung: Das Vermögen der Ehegatten soll für den jeweils anderen zum Zwecke der Realisierung etwaiger güterrechtlicher Ausgleichsansprüche erhalten bleiben. Folge davon ist, dass im Normalfall der Ehegatte, der z.B. Alleineigentümer einer Wohnung oder eines Hauses ist, dieses ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erst nach der Scheidung verkaufen kann. Gleichermaßen verhindert diese Regelung aber auch die zwangsweise Auseinandersetzung von Miteigentum an Grundbesitz. In den meisten Fällen kann die dazu erforderliche Teilungsversteigerung deshalb erst beantragt werden, wenn die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist. Hinweis: Die Regelung vermögensrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung bedarf der sorgfältigen Überprüfung und Konzipierung. Der hier dargestellte Aspekt ist nur einer von vielen zu berücksichtigenden Punkten. Die Komplexität verlangt die gründliche Bearbeitung und Beratung durch einen Fachmann. Quelle: OLG Celle, Urt. v. 25.06.2003 - 15 UF 30/03
(aus: Ausgabe 01/2016)
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