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Lückenrechtsprechung: Haftung nach Unfall bei Verlassen eines Tankstellengeländes

Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren von einem Tankstellengelände, spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst für eine vollständige Haftung des Ausfahrenden. Im folgenden Fall überholte der Unfallgegner jedoch links ein auf Höhe der Tankstelle befindliches Stauende, um auf eine Linksabbiegerspur zu gelangen. Dabei übersah er die Lücke, die sein Vordermann seinerseits dem vom Tankstellengrundstück kommenden Fahrer gelassen hatte, um sich in den Verkehr einzuordnen. Daher liegt hier ein gleichwertiger Verursachungsbeitrag beider Unfallgegner und damit eine jeweils hälftige Haftung vor.

Ein Pkw-Fahrer verließ innerorts ein Tankstellengelände und wollte nach links abbiegen. Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Hauptstraße befanden, ließen ihm eine Lücke, durch die er langsam hindurchfuhr. Er kollidierte dann mit einem anderen Pkw, der den auf dem Hauptfahrstreifen befindlichen Stau links überholte, um auf die Linksabbiegerspur zu kommen.

Das Landgericht Köln hat im vorliegenden Fall eine jeweils hälftige Haftungsverteilung vorgenommen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass beide Verkehrsteilnehmer den Unfall gleichwertig verschuldet haben.

Auf Seiten des aus der Tankstelle Ausfahrenden war zu berücksichtigen, dass er an dieser Stelle und der vorhandenen Fahrbahnmarkierung nicht nach links abbiegen durfte. Andererseits trifft auch den Unfallgegner ein Mitverschulden, der verbotswidrig über eine markierte Sperrfläche gefahren ist, um auf die Linksabbiegerspur zu kommen. Zudem musste er im Bereich der Tankstellenausfahrt mit Querverkehr rechnen.

Hinweis: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Grundsätze der "Lückenrechtsprechung" zugrunde gelegt. Danach müssen Verkehrsteilnehmer im Bereich von Ausfahrten oder einmündenden Straßen damit rechnen, dass bei einem sich bildenden Stau Verkehrsteilnehmer anderen einfahrenden Verkehrsteilnehmern Lücken lassen, um abzubiegen bzw. sich in den Verkehr einzuordnen.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 23.06.2014 - 26 U 133/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2016)

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