[Inhalt] Die 16-jährige Braut: Aufhebungsregeln scheitern am Bestandsschutz der Ehe einer minderjährigen EU-Bürgerin In der Regel kann in Deutschland erst ab dem 18. Lebensjahr geheiratet werden. Mit ausdrücklicher gerichtlicher Erlaubnis kann eine Ehe jedoch auch schon ab dem 16. Lebensjahr geschlossen werden. Ohne gerichtliche Erlaubnis geschlossene Ehen können durch behördlichen Akt aufgehoben werden - es sei denn, es liegt ein Fall schwerer Härte vor. Wann dies der Fall sein kann, hatte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu befinden. Ein 22 Jahre alter Rumäne und eine 16 Jahre alte Rumänin heirateten Mitte 2017. Die junge Frau war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger. Der Mann lebte mit seiner Familie in Deutschland, wo die Frau auch ihr Kind bekam und sich einlebte. Die Eheschließung war zwar ohne Zwang erfolgt, sollte nun in Deutschland jedoch wegen der Minderjährigkeit der Frau durch die Behörde aufgehoben werden. Dagegen wehrte sie sich gemeinsam mit der ganzen Familie. Und das OLG gab ihnen Recht. Die Aufhebungsregeln hätten vor allem den Sinn, im Ausland unter Druck zustande gekommene Ehen zum Schutz Minderjähriger wieder aufzulösen. Diese Aufhebung habe aber dann zu unterbleiben, wenn sich dadurch für den minderjährigen Ehegatten eine so schwerwiegende Härte ergeben würde, dass eine Aufrechterhaltung vielmehr geboten ist. Eine schwere Erkrankung mit der in Deutschland besseren Möglichkeit der Heilung sieht das Gericht als einen solchen Fall an. Aber es ist auch zu sehen, dass Rumänen - wie im hier relevanten Fall - innerhalb der EU das sogenannte Freizügigkeitsrecht zusteht. In dieses würde nicht nur eingegriffen, es würde der Frau sogar versagt werden, würde die Ehe aufgehoben werden. Und genau das ist nicht zulässig, zumal das EU-Recht dem deutschen Recht vorgeht. Es ist als schwerwiegende Härte anzusehen, wenn als Folge einer Aufhebung der Ehe der Rumänin das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU betreffend Deutschland genommen wird. Deshalb wurde es in diesem Fall untersagt, die Ehe aufzuheben. Hinweis: Ganz sicher scheint nicht, ob die Entscheidung argumentativ vollends durchdacht ist, mag sie auch im Ergebnis verständlich und sinnvoll sein. Zu sehen ist aber jedenfalls, dass das europäische Recht erheblichen Einfluss auf das deutsche Recht nimmt - vor allem auch in Dingen des täglichen Lebens. Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2018 - 13 UF 23/18
(aus: Ausgabe 08/2018)
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